Urteilsveröffentlichung - Mieterecho #437

Mieterecho, Dezember 2023

AG Kreuzberg Urteil vom 1. August 2023 AZ: 6 C 439/21

Die Pflicht des Vermieters zur Gewährung von Belegeinsicht ist gegenüber der Pflicht des Mieters zum Ausgleich der Nebenkostensalden vorgreiflich; verweigert der Vermieter die Belegeinsicht, stellt sich daher sein Zahlungsverlangen als unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar.
Den Mietern steht nämlich wegen der verweigerten Belegeinsicht gegenüber den Nachforderungen der Vermieterin jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Vorgehensweise der Vermieterin ist unzulässig, da ihre Pflicht zur Einsichtsgewährung gegenüber der Mieterpflicht zum Ausgleich der Nachzahlungen verletzt worden ist. Vor Erfüllung dieser Pflicht des Vermieters könne folglich keine Zahlung von den Mietern verlangt werden.

bmgev.de/mietrecht/urteile/detailansicht/keine-pflicht-zur-nachzahlung-bei-verweigerung-der-belegeinsicht